Verfassung des Landes Thüringen

vom 20. Dezember 1946

geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1947 (RegBl. S. 103)
Gesetz vom 7. Oktober 1948 (RegBl. S. 103)

A. Demokratischer Aufbau des Landes
Artikel 1

(1) Das Land Thüringen ist ein Glied der Deutschen Demokratischen Republik und regelt seine öffentlichen Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.

Artikel 2

(1) Das Gebiet des Landes Thüringen besteht aus dem ehemaligen Freistaat Thüringen ohne die Exklave Allstedt, ferner aus dem Gebiet des früheren preußischen Regierungsbezirkes Erfurt und der Herrschaft Schmalkalden.

(2) Die Grenzen des Staatsgebietes können durch Gesetz geändert werden.

Artikel 3

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird durch das Volk ausgeübt und hat dem Wohle des Volkes zu dienen.

(2) Das Volk verwirklicht seinen Willen durch die Wahl der Volksvertretungen, durch Volksentscheid, durch die Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung und durch die umfassende Kontrolle der öffentlichen Verwaltungsorgane.

(3) Die Grenzen der Staatsgewalt liegen in der Anerkennung der Freiheit der Person, der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Nur im Rahmen allgemeiner Gesetze können diese Freiheiten beschränkt werden.

(4) Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an den Landtag und an alle Volksvertretungen zu richten.

(5) Die Volksvertreter werden durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(6) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Tage der Abstimmung das 20. Lebensjahr vollendet und im Lande Thüringen ihren Wohnsitz haben.

Artikel 4

Die Volksvertretungen, die das demokratische Bestimmungsrecht des Volkes ausüben, sind:

a) im Lande der Landtag,

b) im Landkreise der Kreistag,

c) im Stadtkreise die Stadtverordnetenversammlung,

d) in der Gemeinde die Gemeindevertretung.

Artikel 5

(1) Alle Einwohner des Landes Thüringen, Männer und Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Bürger. Sie haben die gleichen Rechte ohne Unterschied der Geburt, der sozialen Zugehörigkeit, des Berufes und des Glaubensbekenntnisses.

(2) Alle Bürger haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte, es sei denn, daß sie ihnen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere wegen ihrer nationalsozialistischen oder militaristischen Betätigung nicht zustehen oder aberkannt worden sind.

(3) Ein Arbeitsverhältnis darf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder öffentlicher Obliegenheiten nicht hindern.

(4) Alle Bürger, die sich im Besitze der staatsbürgerlichen Rechte befinden, werden ohne Unterschied, entsprechend ihrer Befähigung, zum öffentlichen Dienst zugelassen.

(5) Die Angestellten im öffentlichen Dienste sind Diener des Volkes. Sie müssen sich des Vertrauens des Volkes jederzeit würdig erweisen. Ihre Rechte werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 6

Jede Bekundung nationalen und religiösen Hasses und jede Rassenhetze ist verboten und wird auf das strengste bestraft. Personen, die militaristische oder nationalsozialistische Auffassungen verbreiten oder unterstützen und dadurch den inneren und äußeren Frieden gefährden, sind aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Sie dürfen leitende Stellungen in der Wirtschaft und im kulturellen Leben nicht bekleiden. Ihnen kann das Wahlrecht entzogen werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Artikel 7

Die Organe des Landes, die Selbstverwaltungskörperschaften und jeder Angestellte im öffentlichen Dienste haben die Aufgabe, die Demokratie zu festigen und das allgemeine Wohl zu fördern.

B. Der Landtag
Artikel 8

(1) Der Landtag ist der höchste demokratische Willensträger des Landes.

(2) Der Landtag beschließt die Gesetze, soweit darüber nicht ein Volksentscheid stattfindet.

(3) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die von diesem vorgeschlagenen Minister.

(4) Der Landtag übt die Kontrolle über die gesamte Verwaltung des Landes aus.

Artikel 9

(1) Der Landtag besteht aus einhundert vom Volke gewählten Abgeordneten. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten deutschen Staatsbürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das Nähere bestimmt ein Wahlgesetz.

Artikel 10

(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind die auf Grund des Wahlgesetzes zugelassenen demokratischen Parteien und Organisationen berechtigt.

(2) Die Wahlfreiheit und das Wahlgeheimnis sind gewährleistet.

Artikel 11

(1) Die Wahl findet an einem Sonntage oder gesetzlichen Feiertage statt.

(2) Der Landtag versammelt sich am Sitze der Regierung.

(3) Der Landtag tritt nach jeder Neuwahl zu seiner ersten Tagung spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen, falls er nicht von dem Präsidium des vorherigen Landtages früher zusammenberufen wird.

(4) Der Landtag beschließt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

(5) Das Landtagspräsidium kann den Landtag früher berufen. Es muß ihn berufen, wenn die Regierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages dies verlangen.

Artikel 12

(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium. Es besteht aus einem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei Beisitzern (Schriftführer).

(2) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Er prüft die Gültigkeit der Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 13

(1) Der Landtagspräsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Landtagspräsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Artikel 14

Der Präsident des Landtages verpflichtet den vom Landtage gewählten Ministerpräsidenten sowie die vom Landtage bestätigten Minister.

Artikel 15

Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Artikel 16

Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Ministers oder eines Vertreters und der Leiter der Verwaltungsorgane und Einrichtungen des Landes zur Erteilung von Auskünften verlangen.

Artikel 17

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsorgane sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten sind den Ausschüssen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse gelten die Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung sinngemäß.

Artikel 18

(1) Zur Wahrnehmung seiner Rechte für die Zeit, in der er nicht versammelt ist, und zwischen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages bestellt der Landtag einen Ständigen Ausschuß.

(2) In dringenden Fällen kann der Ständige Ausschuß Gesetze beschließen. Sie sind dem neuen Landtage unverzüglich vorzulegen. Verfassungsänderungen sind ausgeschlossen.

Artikel 19

Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Regierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Bitten und Beschwerden verlangen.

Artikel 20

Der Landtag stellt die Grundsätze für die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten auf und überwacht ihre Ausführung. Er genehmigt den Haushalt in Einnahme und Ausgabe.

Artikel 21

Die Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse sind öffentlich. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit findet im Landtage auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, in den Ausschüssen auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder statt.

Artikel 22

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des

Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

(1) Kein Abgeordneter des Landtages darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Kein Abgeordneter des Landtages kann während der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchung genommen oder verhaftet oder anderweitig in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat festgenommen wird oder der Landtag mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung erteilt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten des Landtages und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

(4) Der Ausschluß eines Abgeordneten von einer Sitzung des Landtages darf nicht ohne Zustimmung des Landtagspräsidiums erfolgen und ist auf Verlangen des Landtages unverzüglich aufzuheben.

Artikel 24

Nationalsozialistische oder militaristische Propaganda eines Abgeordneten hat seinen Ausschluß aus dem Landtage zur Folge. Zum Ausschluß eines Abgeordneten ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der dem Landtag angehörenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 25

(1) Abgeordnete sind berechtigt, über alles, was sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete erfahren haben, vor Gericht die Aussage zu verweigern.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtages nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten erfolgen.

Artikel 26

(1) Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keines Urlaubs. Gehalt oder Lohn sind weiterzuzahlen.

(2) Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine Aufwandsentschädigung. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht pfändbar.

(3) Die Abgeordneten des Landtages erhalten das Recht zur freien Fahrt auf sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln im Lande Thüringen.

Artikel 27

Der Landtag kann vor Ablauf der Wahlperiode aufgelöst werden:
a) durch eigenen Beschluß,
b) durch Volksentscheid.
Die Auflösung des Landtages durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.

Artikel 28

(1) Spätestens 60 Tage nach Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages haben Neuwahlen stattzufinden.

(2) Das Landtagspräsidium beraumt den Termin für Neuwahlen an.

C. Landesregierung
Artikel 29

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(2) Dem Ministerpräsidenten ist eine Präsidialabteilung unmittelbar unterstellt. Die Ministerien können für wichtige Verwaltungszweige in Hauptabteilungen gegliedert werden.

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Artikel 30

Die Amtsdauer der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages.

Artikel 31

(1) Die Landesregierung sowie jedes ihrer Mitglieder bedürfen zu ihrer Geschäftsführung das Vertrauen des Landtages.

(2) Ein Minister, dem das Vertrauen durch den Landtag entzogen wird, muß zurücktreten. Er führt die Geschäfte bis zum Antritt des Nachfolgers fort, soweit nicht der Landtag etwas anderes beschließt.

(3) Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung die Volksvertretung besteht.

(4) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.

Artikel 32

(1) Der Antrag auf Herbeiführung des Beschlusses auf Entziehung des Vertrauens muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages unterzeichnet sein.

(2) über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. Er ist binnen einer Woche nach seiner Einbringung zur Abstimmung zu stellen.

Artikel 33

(1) Die Landesregierung führt die Geschäfte des Landes nach den vom Landtage aufgestellten Grundsätzen. Sie vertritt das Land nach außen.

(2) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist für deren Durchführung dem Landtage gegenüber verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtage.

(3) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Landesregierung erläßt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Landesregierung, die dem Landtage zur Bestätigung vorzulegen ist.

Artikel 34

Die Mitglieder der Landesregierung leisten bei ihrer Verpflichtung vor dem Landtage den Eid, daß sie ihre Geschäfte zum Wohle des Volkes, getreu der Verfassung und den Gesetzen führen werden.

D. Landesgesetzgebung

Artikel 35

Gesetze werden beschlossen:
a) vom Landtage,
b) vom Volke unmittelbar durch Volksentscheid.

Artikel 36

Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

Artikel 37

(1) über Gesetzentwürfe finden mindestens zwei Lesungen statt.

(2) Der Landtagspräsident hat (nach Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch das Landtagspräsidium) die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und unverzüglich im Regierungsblatt zu verkünden.

Artikel 38

(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten oder wenn zugelassene demokratische Parteien oder demokratische Organisationen, die glaubhaft machen, daß sie wenigstens ein Fünftel aller Stimmberechtigten vertreten, dies beantragen (Volksbegehren).

(2) Dem Volksbegehren ist ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen, der von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme binnen zwei Wochen dem Landtage zu unterbreiten ist.

(3) Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn das begehrte Gesetz vom Landtage in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretungen einverstanden sind.

(4) über den Haushaltsplan, über die Abgabengesetze und die Besoldungsregelung findet kein Volksentscheid statt.

(5) Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat.

(6) Das Verfahren beim Volksbegehren und beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

Artikel 39

(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden.

(2) Der Landtag kann Verfassungsänderungen nur mit zwei Drittel der ihm angehörenden Mitglieder beschließen.

(3) Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Artikel 40

Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind wie Gesetze zu verkünden.

Artikel 41

Gesamtdeutsches Recht bricht Landesrecht.

Artikel 42

Die anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als bindende Bestandteile des Rechtes des Landes Thüringen.

Artikel 43

(1) Ordnungsgemäß verkündete Gesetze, Verordnungen, die mit Zustimmung eines Landtagsausschusses erlassen worden sind, sowie vom Landtage beschlossene Verwaltungsgrundsätze sind für alle Richter bindend und von ihnen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin nicht zu prüfen.

(2) Wird die Verfassungsmäßigkeit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuß des Landtages angezweifelt, so entscheidet darüber der Verfassungsprüfungsausschuß. Er besteht aus dem Präsidenten des Landtages als Vorsitzenden, den drei Vizepräsidenten des Landtages und je einem Mitglied des Oberlandesgerichtes, des Oberverwaltungsgerichtes und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena. Die drei letzten werden vom Landtage für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(3) Die Entscheidungen des Verfassungsprüfungsausschusses sind bindend. Der Ausschuß regelt sein Verfahren selbst.

E. Rechtspflege

Artikel 44

Die Rechtsprechung wird nach Maßgabe der Gesetze durch Berufs- und Laienrichter unter umfassender Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse ausgeübt.

Artikel 45

Das Land trägt durch den Ausbau juristischer Bildungsstätten dafür Sorge, daß Angehörigen aller Schichten des Volkes die Möglichkeit gegeben wird, die Fähigkeit zum Richteramt zu erlernen.

Artikel 46

(1) Laienrichter sind bei der Rechtsprechung in weitestem Umfang im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinzuzuziehen.

(2) Die Auswahl der Laienrichter erfolgt auf Vorschlag der Organe der kommunalen Selbstverwaltungen.

(3) Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Artikel 47

(1) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Berufsrichter des Landes werden von der Landesregierung ernannt. Die Ernennung der Mitglieder der Obersten Gerichte des Landes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landtages.

(3) Die nähere Regelung erfolgt, soweit nicht das Gerichtsverfassungsgesetz Bestimmungen enthält, durch ein besonderes Richtergesetz.

Artikel 48

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 49

Dem Schutze der Bürger gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsorgane dient die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 50

Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.

Artikel 51

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Artikel 52

(1) Die Landesregierung übt das Begnadigungsrecht aus.

(2) Amnestien werden durch Gesetze beschlossen.

F. Verwaltung

Artikel 53

(1) Das Land ist in Kreise gegliedert. Die Kreise sind in Gemeinden gegliedert. Durch Gesetz bestimmte größere Städte bilden jeweils einen Stadtkreis. Alle übrigen Gemeinden und Städte sind zu Landkreisen zusammengefaßt.

(2) Die Kreise und Gemeinden sind Selbstverwaltungskörperschaften. Als solchen obliegt ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Entscheidung und Durchführung aller öffentlichen Angelegenheiten, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben ihren Gebietes betreffen.

(3) Die Organe der Kreise und Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen von den übergeordneten Organen übertragenen Angelegenheiten durchzuführen.

Artikel 54

Die höchsten Organe der Kreise und Gemeinden sind:
a) im Landkreise der Kreistag,
b) im Stadtkreise die Stadtverordnetenversammlung,
c) in der Gemeinde die Gemeindevertretung.

Artikel 55

(1) Die Verwaltungsgeschäfte der Kreise und Gemeinden führen:
a) im Landkreise der Kreisrat, dem der Landrat vorsteht,
b) im Stadtkreise der Stadtrat, dem der Oberbürgermeister vorsteht,
c) in der Gemeinde der Gemeinderat, dem der Bürgermeister vorsteht.

(2) Alle Mitglieder des Kreisrates, des Stadtrates und des Gemeinderates sowie deren Vorsitzende bedürfen des Vertrauens der Körperschaft, von der sie gewählt worden sind.

(3) Wird ihnen von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder dieser Körperschaft das Vertrauen entzogen, so sind sie verpflichtet, zurückzutreten.

(4) Das Nähere bestimmen die Kreis- und die Gemeindeordnung.

G. Wirtschaft

Artikel 56

(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet. Die selbständigen Gewerbetreibenden und Bauern sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterstützen. Die Freiheit des Handels und des Gewerbes ist nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

(2) Es ist Aufgabe der Landesregierung, durch Planung die Wirtschaft sinnvoll zu lenken. um sie den Bedürfnissen des Volkes anzupassen.

Artikel 57

(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

(2) Den Bauern wird das Eigentum an Grund und Boden gewährleistet, das sie auf Grund des Gesetzes über die Bodenreform vom 10. September 1945 erhalten haben.

Artikel 58

Das Land und die Selbstverwaltungskörper können im Interesse der Befriedigung des Güterbedarfs an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen beteiligt werden oder ihren Einfluß auf andere Weise sicherstellen.

Artikel 59

Die Veräußerung von Grundbesitz und Produktionsstätten, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, bedarf der Zustimmung der zuständigen Volksvertretung (Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung). Diese Zustimmung kann nur mit zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder erteilt werden.

Artikel 60

Die enteigneten Betriebe der aktiven Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher sind Landeseigene Betriebe, soweit der Landtag nicht etwas anderes beschließt.

Artikel 61

Die Landeseigenen Betriebe werden nach Wirtschaftszweigen zusammengefaßt. Ihre Verwaltung steht unter unmittelbarer Kontrolle des zuständigen Ministers.

Artikel 62

Die Präsidenten der Landesbank und der Landesversicherungsanstalt werden von der Landesregierung nach vorheriger Zustimmung des Landtages ernannt.

H. Das Finanzwesen

Artikel 63

Abgaben oder Steuern dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.

Artikel 64

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn jedes Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

(3) Ist zum Beginn des Rechnungsjahres der Haushaltsplan nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu seinem Inkrafttreten ermächtigt, die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, auf Grund des letzten Haushaltsplanes die Verwaltung fortzuführen und die bisherigen Landessteuern und Abgaben noch weiter zu erheben.

Artikel 65

(1) über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes hat die Landesregierung dem Landtage jährlich Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnungen sind zu prüfen und das Ergebnis dem Landtage vorzulegen.

(3) Das Nähere über diese Rechnungsprüfung regelt ein Gesetz.

Artikel 66

(1) Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für werbende Zwecke und nur auf Grund eines Gesetzes beschafft werden.

(2) Die übernahme von Bürgschaften bedarf der gesetzlichen Grundlage.

Artikel 67

Beschlüsse des Landtages, welche Mehrausgaben außerhalb des Haushaltsplanes in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich bestimmen, wie diese Mehrausgaben gedeckt werden.

Artikel 68

(1) Vermögens-, Einkommens- und Verbrauchssteuern sind in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtspunkten zu staffeln. Hierbei ist sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Aufrechterhaltung einer mittleren Lebenshaltung zu berücksichtigen.

(2) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll eine volksschädliche Vermögensbildung verhindert werden.

I. Volksbildung.

Artikel 69

(1) Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf Bildung, sie wird ihm durch öffentliche Einrichtungen gewährleistet.

(2) Die öffentliche Erziehung erfolgt durch eine für Knaben und Mädchen gleiche organisch gegliederte Einheitsschule mit demokratischem Schulsystem auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht.

(3) Dem natürlichen Recht und der obersten Pflicht der Eltern auf Erziehung des Nachwuchses entsprechend wird die Mitwirkung der Eltern bei der schulischen Erziehung ihrer Kinder gewährleistet.

Artikel 70

(1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule erfüllt. Nach Beendigung der Grundschule erfolgt die systematische Weiterbildung in der Berufs- oder Fachschule, in der Oberschule und in anderen Bildungseinrichtungen. Der Besuch der Berufsschule für die Dauer von mindestens drei Jahren ist Pflicht aller Jugendlichen, wenn sie keine andere öffentliche Schule besuchen. Die Berufsschule dient der fachlichen Weiterbildung der Schüler.

(2) Die Oberschule vermittelt Wissen und entwickelt Fähigkeiten, die den Besuch der Hochschule ermöglichen. Den Angehörigen aller Schichten des Volkes ist die Möglichkeit zu geben, auch ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit die zum Studium an einer Hochschule erforderlichen Kenntnisse in Abend- und Volkshochschulen zu erwerben.

Artikel 71

Die Schule soll jedem, unabhängig von der sozialen Lage der Eltern und vom Religionsbekenntnis, die seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende vollwertige Ausbildung geben. Der Unterricht und die Lehrmittel der Grundschule und Berufsschulen sind unentgeltlich. Die weitere Bildung in der Oberschule und Hochschule ist den Begabten aus allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Artikel 72

(1) Die Schulen sollen die Jugend zu selbständig denkenden und verantwortungsbewußt handelnden Menschen erziehen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.

(2) Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und einer echten Demokratie zu wahrer Humanität zu erziehen.

(3) Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung des Religionsunterrichtes und seine Durchführung ist gewährleistet.

K. Religionsgesellschaften

Artikel 73

(1) Alle Einwohner des Landes genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.

(2) Der Mißbrauch der Kirche und der Religionsausübung zu parteipolitischen Zwecken ist verboten.

(3) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 74

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt

(2) Die Ausübung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen oder weltanschaulichen Unterweisung, Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen oder weltanschaulichen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen oder ohne rechtlichen Grund daran gehindert werden.

Artikel 75

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.

(2) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der politischen Gemeinden.

(3) Die Religionsgesellschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewährleisten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband gleicher Art zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(5) Den Religionsgesellschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Artikel 76

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgesellschaften werden durch Gesetz abgelöst.

Artikel 77

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten sind Religionsgesellschaften zur Seelsorge und zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 78

Wer aus einer Religionsgesellschaft mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt beim Standesamt persönlich zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Artikel 79

Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgesellschaft steht bis zu deren vollendetem 14. Lebensjahr dem Erziehungsberechtigten zu. Von diesem Alter an hat das Kind selbst die Freiheit der Entschließung über sein Verbleiben in der Religionsgesellschaft.

L. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 80

Soweit in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bekanntmachungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 81

Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Regierungsblatt in Kraft.

    Weimar, den 20. Dezember 1946.

Der Präsident des Thüringer Landtages
gez. Frölich.

Quelle: Regierungsblatt für das Land Thüringen, 1947, S. 1ff.

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Datum der letzten Änderung : Jena, den: 17.03. 2016