Gesetz über die Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik
-Zivilverteidigungsgesetz-

vom 16. September 1970

aufgehoben durch
Gesetz über die Landesverteidigung (Verteidigungsgesetz) vom 13. Oktober 1978 (GBl. I S. 377)

Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik erfordert die weitere allseitige politische, ökonomische, kulturelle und militärische Stärkung des sozialistischen Staates deutscher Nation. Das gemeinsame Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und aller Bürger ist es, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und die sozialistischen Errungenschaften, das friedliche Leben und die schöpferische Arbeit der Menschen zuverlässig zu schützen.

Entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist es das Hauptziel der Politik des sozialistischen Staates, die der wahren Menschlichkeit dient, Sicherheit und Frieden zu gewährleisten.

Die Verwirklichung dieses hohen Zieles gebietet es, daß der erste sozialistische Staat deutscher Nation angesichts der wachsenden Aggressivität des Imperialismus sowie der Tatsache, daß Westdeutschland durch die Politik der Revanche und der Alleinvertretungsanmaßung zur Hauptgefahr für den Frieden in Europa wurde, die Wirksamkeit der Landesverteidigung durch die überleitung des Luftschutzes in die Zivilverteidigung erhöht und damit den Schutz der Bevölkerung und der Volkswirtschaft umfassender und wirkungsvoller organisiert.

Die Volkskammer beschließt zu diesem Zweck auf der Grundlage des Artikels 7 Abs. 2 und Artikels 23 Abs. l der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das folgende Gesetz:

§ 1. Aufgaben der Zivilverteidigung. (1) In der Deutschen Demokratischen Republik ist die Zivilverteidigung untrennbarer Bestandteil der Landesverteidigung.

(2) Die Zivilverteidigung ist ein System staatlicher und gesellschaftlicher Maßnahmen. Ihre Organisierung erfordert die Durchführung komplexer Aufgaben auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens.

(3) Die Zivilverteidigung hat die Aufgabe, den Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte vor den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen, insbesondere vor den Wirkungen von Massenvernichtungsmitteln, zu organisieren. Sie hat Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dienen, sowie die durch militärische Aggressionshandlungen hervorgerufenen Schäden und Störungen des friedlichen Lebens der Bürger und der sozialistischen Gesellschaft zu beheben oder zu mildern. Die Zivilverteidigung hat gleichzeitig den Katastrophenschutz zu gewährleisten.

§ 2. Leitung der Zivilverteidigung. (1) Auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Anordnungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates obliegt dem Vorsitzenden des Ministerrates die zentrale staatliche Führung der Zivilverteidigung.

(2) In seinem Auftrage erfolgt die Leitung der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen der Zivilverteidigung durch den Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik. Er wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates durch den Ministerrat bestätigt und vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen.

(3) In den Bezirken, Kreisen. Städten, Stadtbezirken und Gemeinden sind die Vorsitzenden der örtlichen Räte die Leiter der Zivilverteidigung. Ihnen obliegt die Leitung und Organisierung der Zivilverteidigung in ihrem Territorium auf der Grundlage der Gesetze und anderen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und der Weisungen des Vorsitzenden des Ministerrates sowie des Leiters der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Die Leiter der Zivilverteidigung haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben der Zivilverteidigung und des Katastrophenschutzes anzuordnen und ihre Durchführung zu sichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze und anderen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und der Weisungen des Vorsitzenden des Ministerrates sowie des Leiters der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere befugt, allen Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, unabhängig von deren Unterstellungsverhältnis, sowie Bürgern Weisungen und Auflagen zu erteilen, die im Interesse der einheitlichen komplexen Vorbereitung und Durchführung der Zivilverteidigung und des Katastrophenschutzes im jeweiligen Territorium sowie zur Beseitigung oder Milderung der Folgen von Aggressionshandlungen bzw. Katastrophen erforderlich sind.

(5) Weisungen, die in den Produktions- bzw. Arbeitsprozeß eingreifen, ergehen nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Leiter. Weisungen gegenüber Dienststellen, Betrieben und Einrichtungen des zentralgeleiteten Verkehrswesens, der Deutschen Post, der Wasserwirtschaft, des Bauwesens und der Energiewirtschaft können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Leiter der zuständigen übergeordneten Organe erteilt werden.

(6) Ein Weisungsrecht gegenüber den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik besteht nicht. Die Aufgaben und der Einsatz der bewaffneten Organe im Rahmen der Zivilverteidigung regeln sich nach den dafür geltenden Bestimmungen.

§ 3. Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen. Die örtlichen Volksvertretungen fassen auf der Grundlage dieses Gesetzes grundsätzliche Beschlüsse zur Gewährleistung der Maßnahmen der Zivilverteidigung in ihrem Territorium. Sie organisieren im Zusammenwirken mit den in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinten gesellschaftlichen Organisationen die aktive Mitwirkung der Bürger  bei der Gewährleistung ihres Schutzes sowie die Durchführung von Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens bei Katastrophen und im Verteidigungszustand dienen.

§ 4. Verantwortung der Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen. Die Leiter von Staatsorganen, die Generaldirektoren der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und die Leiter anderer wirtschaftsleitender Organe, die Direktoren der volkseigenen Kombinate, der Betriebe, Institute und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften sind für die Organisierung der Zivilverteidigung in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich. Sie haben die Aufgaben der Zivilverteidigung planmäßig und unter Ausnutzung der Vorzüge der sozialistischen Gesellschaftsordnung, unter Ausschöpfung aller Reserven sowie unter breiter Einbeziehung der Werktätigen als Bestandteil ihrer staatlichen und wirtschaftsleitenden Tätigkeit zu verwirklichen.

§ 5. Mitarbeit der Bevölkerung. (1) In Wahrnehmung des verfassungsmäßig festgelegten Rechtes und der Ehrenpflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zum Schutze des Friedens, des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften ist es eine patriotische Aufgabe der Bürger und der gesellschaftlichen Organisationen, aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken. Dies schließt die Teilnahme an der Ausbildung und den Übungen der Zivilverteidigung, an der Organisierung von Schutzmaßnahmen sowie an der Durchführung von Rettungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen ein.

(2) Zur Lösung von Aufgaben der Zivilverteidigung kann eine Dienstpflicht eingeführt werden. Zum Dienst im Rahmen der Zivilverteidigung können Bürger vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, bei Frauen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, herangezogen werden.

§ 6. Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes. Der Nationale Verteidigungsrat, der Ministerrat, der Vorsitzende des Ministerrates sowie der Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 7. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Februar 1958 über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S.121) außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechzehnten September neunzehnhundertsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den sechzehnten September neunzehnhundertsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1970 Teil I S. 289



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Datum der letzten Änderung : Jena, den: 04.05. 2024