Abschrift:

Beschluß über das Statut der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" vom 14.November 1957
Für die "Deutsche Lufthansa" wird auf Grund des § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. April 1952 zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBL. S. 287) folgendes Statut erlassen:
 
  § 1 Rechtliche Stellung
(1) Die "DEUTSCHE LUFTHANSA" ist ein volkseigener Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBL. S. 225). Die "Deutsche Lufthansa" wirtschaftet selbständig und rechnet in eigener Verantwortung ab. Sie arbeitet nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und ist als Planträger für die Durchführung der ihr übertragenen Planaufgaben verantwortlich.
(2) Die Dienstaufsicht übt der zuständige Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates aus.
  § 2 Bezeichnung
(1) Der Betrieb führt im Rechtsverkehr den Namen "DEUTSCHE LUFTHANSA" (DLH).
(2) Die "DEUTSCHE LUFTHANSA" führt eine Dienstflagge.
  § 3 Sitz
  Der Sitz der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" ist Berlin.
  § 4 Aufgaben
(1) Die Aufgaben der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" bestehen insbesondere in folgendem:
   Durchführung des Luftverkehrs mit eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen,
Verkauf von Flugscheinen und sonstigen Transportdokumenten für die eigenen Linien und für Linien anderer Luftverkehrsunternehmen,
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Fracht- und Postgütern auf dem Luftwege,
Durchführung von Flügen für geologische, geodätische, kartographische und meteorologische Zwecke sowie für Aufgaben auf dem Gebiet der Forschung, der Schädlingsbekämpfung und für andere Aufgaben land- und forstwirtschaftlicher Art,
Errichtung eines Lufttaxiverkehrs, Durchführung von Rund-, Werbe- und Schauflügen u. a. m.
(2) Die "DEUTSCHE LUFTHANSA" ist berechtigt, Verträge mit anderen Luftverkehrsunternehmen - auch des Auslandes - über kommerzielle oder technische Zusammenarbeit, Agenturverträge über den Verkauf von Flugscheinen und sonstigen Transportdokumenten sowie Verträge über andere in ihren Aufgabenbereich fallende Fragen abzuschließen, sofern die sich daraus ergebenden materiellen und finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der bestätigten Pläne liegen.
  § 5 Leitung
(1) Die Leitung der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" erfolgt nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung und nach dem Grundsatz der Einzelleitung bei aktiver Mitwirkung aller Beschäftigten an der Entwicklung des Betriebes.
(2) Die "DEUTSCHE LUFTHANSA" wird durch den Hauptdirektor geleitet. Er handelt im Namen des Betriebes auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und haftet dem Betrieb für Schäden, die er ihm durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zufügt.
(3) Die umfassende Entscheidungsbefugnis des Hauptdirektors entspricht seiner Verantwortung für den gesamten Betrieb. Der Hauptdirektor ist an den Plan des Betriebes und an die Weisungen des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.
(4) Dem Hauptdirektor unterstehen unmittelbar als leitende Mitarbeiter:
 a) der Stellvertreter des Hauptdirektors mit der Dienstbezeichnung "Direktor",
 b) der Direktor für Flugbetrieb,
 c) der Direktor für Technik,
 d) der Hauptbuchhalter
(5) Alle mit Leitungsaufgaben im Bereich der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" betrauten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie haften daher entsprechend ihrer Verantwortung für Schäden, die sie der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zufügen.
  § 6 Ernennung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter
(1) Die Ernennung und Abberufung des Hauptdirektors, dessen Stellvertreters und der Direktoren erfolgen durch den zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Ernennung und Abberufung des Hauptbuchhalters erfolgen nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
  § 7 Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Die "DEUTSCHE LUFTHANSA" wird gerichtlich und außergerichtlich
   durch den Hauptdirektor,
   durch den Stellvertreter des Hauptdirektors,
   durch die Direktoren
   oder einen Bevollmächtigten
 vertreten.
(2) Der Hauptdirektor hat das Alleinvertretungsrecht für den Betrieb und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt.
(3) Der Stellvertreter des Hauptdirektors und ein Direktor bzw. zwei Direktoren oder der Stellvertreter des Hauptdirektors bzw. ein Direktor mit einem entsprechend Bevollmächtigten sind berechtigt, gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen für den Betrieb abzugeben.
(4) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch sonstige leitende Mitarbeiter und andere Personen den Betrieb vertreten. Solche Vollmachten bedürfen der Schriftform und können nur vom Hauptdirektor erteilt werden.
(5) Verfügungen über Zahlungsmittel bedürfen nach den hierfür geltenden Bestimmungen der Gegenzeichnung durch den Hauptbuchhalter.
(6) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. Sonstige Zusätze entfallen.
(7) Der Hauptdirektor, der Stellvertreter des Hauptdirektors und die Direktoren sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
  § 8 Zweigstellen
(1) Zur Durchführung der im § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben ist die "DEUTSCHE LUFTHANSA" zur Einrichtung und zum Betrieb von Wirtschaftsunternehmen aller Art sowie von Niederlassungen und Zweigstellen im In- und Ausland berechtigt.
(2) Wirtschaftsunternehmen, Niederlassungen und Zweigstellen haben die Bezeichnung "DEUTSCHE LUFTHANSA", die Bereichsbezeichnung und den Namen des entsprechenden Ortes zu führen.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Leiter der Wirtschaftsunternehmen, Niederlassungen und Zweigstellen wird in der Ernennungsurkunde bestimmt.
  § 9 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Anordnung vom 15. Februar 1956 über das Statut der "DEUTSCHEN LUFTHANSA" (GBL. S. 205) tritt gleichzeitig außer Kraft.
 
  Berlin, den 14.. November 1957
   Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
i. V. gez. Stoph
Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates

Quelle: Fliegerjahrbuch 1959 S.164

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Datum der letzten Änderung : Jena, den: 27.05. 2016