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Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.
Dem Grundgedanken nach geht die Carl Zeiss-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.
Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde [77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.
Die Carl Zeiss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.
Da die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht [78].
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweckmäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung verschafft werden könne.
Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.
Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:
1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.
Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe).
Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.
2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer gleichberechtigter, möglichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.
Demnach müssen die Vorstände als Kollegien konstituiert werden. Bei der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. über vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.
3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma — wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes — schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungs kreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.
4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten stetig zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute — einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.
Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.
Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte über tragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.
Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher übung gestanden hat.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.
Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet.
Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei — wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann — erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren — was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.
Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten.
Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.
Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, für alle Angelegenheiten vorbehalten wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.
Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen beider Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen kann.
Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. — Der Regel nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen hätte.
Die Forderung eines regelmäßig mündlichen Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen sind.
Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.
Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin würde eine gefährliche Krisis bedeuten.
Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.
Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen:
Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben können. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen könnten.
Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen.
Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei überordnung von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung unter das Kollegium als solches zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als äquivalent für größere Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die Institutionen der Carl Zeiss-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr ver trauenswürdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.
Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen.
Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.
Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der Carl Zeiss-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!« Diesen Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. — Muß die Carl Zeiss-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze — wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe [79].
Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der Carl Zeiss-Stiftung möglicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit Wert verleihen sollte.
Die in diesem Paragraphen — naturgemäß nur sehr allgemein — angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der Carl Zeiss-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die Gesamtheit der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen, Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.
In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist nicht, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem ad hoc zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.
Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile — daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.
Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten. Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen.
Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach, auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde — diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind — so wird es nunmehr sicher sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.
Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen geschäftlichen Vorteils bedingt sein. — Ich halte es überhaupt nicht für anständig, namentlich aber nicht für die Carl Zeiss-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert keine besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann.
Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher Beschränkung, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.
Die Carl Zeiss-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint.
Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine folgende Generation.
Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. — Die beiden Konten I und IIa haben ausschließlich auf das letztere Bezug, die beiden anderen IIb und IIc auf die sonstige geschäftliche Aktion.
Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben.
Zu Konto IIa): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.
Zu Konto IIb): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden überschüssen, also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren überwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel zu solchen immer bereit zu haben.
Zu Konto IIc): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. — Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.
Nachdem [80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten.
»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.
Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz, der Carl Zeiss-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen muß.
Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite — seit wohl zwanzig Jahren schon bewußterweise — unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden:
Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.
Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der organisierten Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde — in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.
Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt keinen andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde Hebung der Rechtslage der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin — damit die wichtigsten bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abhängigen zu verbessern ohne den Versuch grundsätzlicher änderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.
Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres privates »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.
Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für eine auf diesem Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:
1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff — der gebietet, dieses Pflichtverhältnis endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistung dafür nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt: feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).
2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als wichtige Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).
3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).
4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung — außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).
5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist — durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).
6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben — im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe — von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat — immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter gänzlichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig großen Zahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen — darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. — Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr viele — ein großer Teil aller Mitwirkenden — fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.
Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregelten wirtschaftlichen Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten — in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren — uns entschlossen, keine »Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem Arbeitsvertrag selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen — gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, von sich aus aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei — welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.
Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe — welcher Fonds nachher der Carl Zeiss-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.
Die der Carl Zeiss-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten — unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht — bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen — wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, die objektive Garantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur in thesi, jemals umgangen werden könnten.
Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes — welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.
Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß — und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die Höhe der zu leistenden Entschädigung den Unternehmer zwingen müsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.
Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts — was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde — indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeits verhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.
Das Obige betrifft indes nur eine Seite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt — welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.
Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen — was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht — und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeit bona fide fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus Gründen seines Interesses — also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde — dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv — wie es der Regel nach tatsächlich der Fall — in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist — damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.
Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:
Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und persönliches Vertrauen gelten läßt.
Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.
Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die alsdann gebotene größere ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit — im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages — den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschmälert zugute kommen [82].
In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann — wie schon daraus hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob« mit ihnen zu verhandeln.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe in praxi seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. — Generalversammlung und Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht — was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungefähr 12000 M. [83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.
Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird [84], so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.
Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.
Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf, daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit — öfters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit — unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht »Tagelöhner« sein sollen.
übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet — durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle überstunden — ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Die Erklärung »daß zu überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei — wie es bei gutem persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle dringender Veranlassung beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.
Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren in praxi schon seit sehr langer Zeit in übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag für überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.
Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei Zeitlohn als pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehr leistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.
Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.
Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf ein ganzes Jahr ausgedehnt hat [85] und infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber das onus honestum hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.
Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt — gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber er nicht einseitig aufzukommen hat.
Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, ohne Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden — obwohl sie finanziell eine erheblich größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.
Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch tun.
Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen Rückzahlungsansprüche begründen können.
Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten. Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.
Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. — Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unter scharfe Repression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens selbst mithelfen zu müssen.
Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen — wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.
Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, ihnen das Leben besonders leicht zu machen. — Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben allen ihren Mitarbeitern wahren zu können.
Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit allen menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständige Arbeiterschaft, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.
Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nach objektiven Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.
Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.
Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.
Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch viele Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche oder ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression — welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr großer Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?
Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen Teil immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden — was selbst bei dem Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten würde, — als alle Be mühungen um künstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen vermöchten.
Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der »Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der Rechtslage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines Teils der überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist.
Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung der Carl Zeiss-Stiftung noch für lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben müssen.
Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.
Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.
Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des § 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.
Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis liegt.
Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag — gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erläuterung steht, muß jedem gegenüber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.
Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen. Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden.
Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger Funktionen irgend welcher Art — und Anteilnahme an Vorteilen, welche durch besondere, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner zustande kommen.
In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur allen gegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war? — Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden nicht unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft nicht wieder leisten würde.
Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen können [87]. Irgend welche Bedeutung unter sozialpolitischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können, und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz, wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinschädliches Scheinwesen. — Wenn dabei ein großer Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände — wie auch der Stiftungskommissar — ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich:
Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die Carl Zeiss-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.
Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«
Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. — Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der Carl Zeiss-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.
Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei.
Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.
Ich will nicht, daß die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter Hand. Sie soll immer eine spezifische Aktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen.
Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung — ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere — wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene — Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.
Lugano, Mai 1895.
Dr. E. Abbe.
Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß in vielen Punkten Bezug auf die besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der Carl Zeiss-Stiftung zugedachte Wirksamkeit jetzt, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer Rechtsbeständigkeit doch nicht absoluter Starrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so großer Nachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre. Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.
Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich:
daß wesentliche Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem jetzt Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so groß sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen — wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse keinem vernünftigen Zweck mehr entspräche;
daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur betreffenden Zeit wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben.
Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein — was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte, das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Verträge mit der Carl Zeiss-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige — Beamte oder Arbeiter — der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Für das Geltendmachen solcher Ansprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.
Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr diese Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der Carl Zeiss-Stiftung erklärt werden — wie § 121 schließlich tut.
[76] [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen« sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]
[77] [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]
[78] [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]
[79] [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« S. 388 ff.]
[80] [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]
[81] [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26 ff.]
[82] [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203 ff.]
[83] [im Jahre 1905: 110 000 M.]
[84] [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. Abbe ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des Arbeiterausschusses statt.]
[85] [Ist im Jahre 1902 geschehen.]
[86] [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]
[87] [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]
(Als Manuskript gedruckt.)
Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter welche Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. — Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu verlernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere wahre Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.
Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen — nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei — so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht — müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal notwendig macht. — Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.
Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses — im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen — sehe ich aber in folgenden Momenten:
Daß in ihm mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren ist
1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]
2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Be dingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,
3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals — also unter übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;
und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen Voraussetzung hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit mehreren oder vielen,
4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in organisiertem Zusammenwirken zu erhalten sind,
5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,
6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.
Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann — und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes äquivalent hat in der Erfüllung der jenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.
Schließlich aber ist der Dienstvertrag auch noch ein Dienstvertrag, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die jeder Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen Vertrag überhaupt besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.
Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen — naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren — Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich:
erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung — was durch die Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen gedeckt ist;
zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig sein müssen, hinsichtlich aller Handlungen und Unterlassungen, auf welche sie Anwendung finden sollen — damit durch ihre Einführung nicht beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet sei. Denn die übernahme von Pflichten dieser Art seitens des einen Kontrahenten kann kein äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu wollen, die das Vertragsverhältnis als solches mit sich bringt. Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles äquivalent, bloß kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was zweifellos unter diesen 7. Punkt fällt — wie z. B.: daß kein Teil dem andern böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren dürfe — daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden bei der Vertragserfüllung zu bewahren — u. a. mehr.
Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«, die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz uneigentlichem Sinne zu. In Wahrheit begründet der industrielle Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten als solchen. Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen, nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer Begriff — Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein sittliches Verhältnis. Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist, oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern — wie auch die letzteren untereinander — in persönlichen Verkehr, also in Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden können. Diese aber bestehen dann nicht kraft des Dienstvertrags; denn sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung begleitenden tatsächlichen Umständen — möglicherweise aber auch nicht, weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich einander näher zu kommen. — Wer jedes die Tätigkeit von Menschen regelnde Rechtsverhältnis an sich zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge einzugehen.
Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zu gänglich ist, und die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der folgenden zwei Sätze — welche schwerlich irgend ein Jurist wird bestreiten oder auch nur einschränken wollen:
Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt, während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A — sondern A kann nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung des noch laufenden Vertrags.
Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit vielen andern B, C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein Rechtsverhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei Pflichtverhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche tatsächliche Beziehungen treten müssen — sondern jenes begründet im letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... gegen den gemeinsamen Kontrahenten A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur Vertragserfüllung nötigen tatsächlichen Rücksichten zu nehmen. Denn irgend welches Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese zueinander in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, daß diese Personen selbst miteinander nach eigener Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.
Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:
Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals untereinander — nicht einmal zwischen den nächsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden — sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal, in seinem tatsächlichen Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den tatsächlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.
Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals — folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal — folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen.
Demnach ist kein Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein Vertragsdelikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt von dem Vertrag gegeben sei.
Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur Sprache.
Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten — führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind — die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen vorteilhafter und erfreulicher sein würde — wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten.
Im übrigen ist noch zu bemerken:
Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als zum Gegenstand des Vertrags gehörig angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles überlassen sein — wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur daran, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände so lange gerecht und vernünftig bleiben müssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat.
In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin nichts über den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes angemessener Formen sich zu befleißigen« — wobei dann das »angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe — falls etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt.
Auch über einen andern Punkt — Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. — schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm zugänglich ist, auch nur im geringsten sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem Prinzipal gegenüber, zu absoluter Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.
Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie keinerlei überordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso berechtigten Interessen des andern Teils. — Grundsätzlich ist jede Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer durch den Dienstvertrag begründeten Interessengemeinschaft beider Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es rechtlich nur in einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch Solidaritätspflichten beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in tatsächlichen Einrichtungen, welche geeignet sind, dem einen Teil wirksame Motive zu schaffen zu freiwilliger Unterordnung bestimmter Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, seines eigenen Vorteils wegen.
Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider Teile und — wenn die Einrichtungen danach sind — für die Pflege eines gesunden Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als »Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. — da gibt es solches sicher nicht.
Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zurückgelegt haben [89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. — nämlich einen Vertrag, der zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entschädigung vertragsmäßig zusichert.
Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.
Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch schwere Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch »wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst liegen können, auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben, daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.
Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten:
erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);
zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).
Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.
Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:
Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen Vertragspunkt — die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht ausgeschlossen — stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu beengen.
Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann — und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen will. Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.
Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht, keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke gestellte Rechtseinrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird, oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des andern Teils erfolgt. — Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet.
Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als solcher hat keinerlei Befugnis, aus dem Arbeitsvertrag heraus seinen Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen, weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und Strafrichter da. — Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter, der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl — und was er von seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet — zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, dieser Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der Carl Zeiss-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht, handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.
So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe, lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall wechselseitiger tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht, je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil anzusehen ist. — Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der Rechtsnachteil ungewollter weise die praktische Wirkung einer Strafe, und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches übel betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.
Jena, Mai 1896.
Dr. E. Abbe.
[88] [Vgl. hierzu S. 347-364.]
[89] [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter Absatz.]
Der nachstehend gegebene Kommentar zu den Titeln I und II des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist. Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit Sinn und Verstand abgefaßt sei.
In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des Statuts geregelt.
Die oberste Richtschnur für die Organisation der Carl Zeiss-Stiftung gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts unterstellt sind.
Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung vorschreibt, diese (der überschrift zufolge) als Organ der Stiftung hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe, als Organe der Stiftung, nebenordnet, kommt zum Ausdruck, daß die Carl Zeiss-Stiftung ihre eigene selbständige Verwaltung besitzen soll, also nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung überwiesen ist.
Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die »Stiftungsverwaltung« auf irgend eine rechtlich zulässige und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also z. B. — wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist — ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.
Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt — ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen — schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der Carl Zeiss-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, nicht Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.
Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich auf das Stiftungsstatut verpflichtet und beiden direkt untersagt wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für Privatpersonen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.
Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.
In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz andere Vorschriften gegeben, als für die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.
§ 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.
§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung aus Mitteln der Stiftung so zu vergüten ist, daß dem Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht indirekt Lasten erwachsen.
Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige Kommission von gänzlich privatem Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung »von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben« haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.
Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in § 5 nicht einseitig durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben muß. — Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu überweisen, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu ermächtigen, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.
Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden können — in welchem Falle dann, in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl. Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe. Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungsverwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters nebenzuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung staatlicher Funktionen der Kontrolle einer nicht-staatlichen Instanz unterstehen.
Als juristische Person steht die Carl Zeiss-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.
Diese allgemeine — gesetzliche — Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die Sicherung dauernder übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen worden ist — welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« ersetzt ist.
Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium, auch die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der Stiftung ist.
Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht. Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Ent schließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.
Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außeramtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl. Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu wählen ist.
Hinsichtlich der kollegialischen Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder behördlichen Einwirkung auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der Stiftung als des Inhabers der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten — auch dem Staat — gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und Unterlassungen des Inhabers einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine »vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige Handlungen.
Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma — und weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem Inhaber der Firma in rein bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »neben« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen, unter Ausschluß jeder über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.
Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung mit § 86.)
Der Stiftungsverwaltung ist in § 4 die »oberste« Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen — die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts — die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.
Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.
Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt in der Vermögensrechnung der Stiftung nur mit den jährlichen Bilanzziffern der Betriebe auf.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen:
die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen — ohne jede nähere Anweisung;
die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung — gemäß den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);
die Ernennung des Stiftungskommissars — gemäß § 5, Abs. 2;
die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe — gemäß den Vorschriften in §§ 25-27;
die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke — nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts.
Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.
Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind — demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist — und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. — Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes überein stimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall müßte die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.
In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem Recht, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer sämtlichen Mitglieder.
Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen innerhalb der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.
Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was innerhalb des statutenmäßig Zulässigen zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie nicht im Einverständnis sind. Soweit Einverständnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, muß diese Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden — womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.
Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.
Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.
Die Funktionen des Stiftungskommissars sind gemäß Titel II des Statuts:
Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit des Verfahrens (§§ 11, 12);
Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);
Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);
Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf bestimmte — in § 16 namentlich angeführte — Handlungen;
Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).
Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der — mittelbaren — Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil § 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als durch den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung ausschließt, die nicht im Rahmen seiner statutarischen Befugnisse geübt werden kann.
Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber nicht Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor jeder Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. — Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.
Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.
Funktion und Kompetenz der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig geregelt.
Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach außen Bezug haben, nur durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie können nicht an Stelle des Vorstandes etwas beschließen und können — abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für bestimmte Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt — keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist — sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat — ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene Vorstandsbeschluß.
Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, als solches, der oberste Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß §§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten Vertreter des Inhabers der Firma ein und erteilen ihm eine nach außen hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als »gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß — in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der Carl Zeiss-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes anderes — gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes — Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.
Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen — daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist — und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.
Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur »wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. — Auf was dabei der Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden darf, und auf was nicht, ist durch die in den nächstvorangehenden §§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte aller Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.
Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände — gemäß Anordnungen in den §§ 13 und 28 des Statuts — als einzelne ganz wie alle anderen Beamten dem Kollegium unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt, gibt es demnach Berufung — aber lediglich Berufung an dieses Kollegium, gleichgültig, wer es sein mag, der durch eine solche Handlung sich beschwert fühlt.
Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher direkter Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf Auslegung des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im Zweifelfall seine Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig« lediglich durch gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden.
Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt gegeben.
Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige Abänderungen des Statuts an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren, sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie ausdrücklich zu gerichtlicher Klage wegen »ungerechtfertigter« Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden dürfte. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar Statutenänderungen, die formell als solche verlautbart werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben — weil Anwendung des Statuts unter falscher Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des richtig ausgelegten Statuts.
Die Entscheidung strittiger Auslegungsfragen kraft »staatlicher Aufsicht«, im Verwaltungsweg, ist im Fall der Carl Zeiss-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts ausgeschlossen.
Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die als solche anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die Entscheidung darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben — weil deren Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Gerichten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der Carl Zeiss-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen auf dem satzungsgemäßen gerichtlichen Weg zum Austrag gebracht werden.
Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche Kontroverse über die Rechtslage der Carl Zeiss-Stiftung und ihr Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die »staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unter stehe, und auf »vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug genommen wurde.
Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.
Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Nachteile abzuwenden, die den Geschäftsbetrieben der Stiftung aus der fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung erwachsen, habe ich damals, im Einverständnis mit meinen Kollegen im Vorstand der Optischen Werkstätte, erklärt, auf dem Weg der Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil über die durch das Stiftungsstatut begründete Rechtslage herbeiführen zu wollen.
Diese Absicht habe ich indes aufgeben müssen, weil dringende Arbeiten, die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir unmöglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen.
Ich beschränke mich daher auf Veröffentlichung der »Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts«, die ich aus diesem Anlaß niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, daß Dieses allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in den nächstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner früheren Erklärungen entstanden ist.
Den Angehörigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese »Erläuterungen« ihrem Statutenheft beizufügen.
Jena, 12. Juni 1900.
Dr. E. Abbe.
[90] Vgl. hierzu oben S. 329-341.
Druck von A. Kämpfe, Jena.
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