Blutalkoholkonzentration

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist ein Maß für die Menge von Alkohol (Ethanol) im Blut und wird üblicherweise in Gewichtsanteilen als g/kg (Promille) angegeben. Sie wird verwendet, um Aussagen über die Einschränkung der Konzentrations- und Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol abzuleiten. Die BAK kann in einer Blutprobe gemessen, aus der Atemalkoholkonzentration berechnet, oder durch Näherungsformeln über den Alkoholkonsum abgeschätzt werden. Die Entnahme einer Blutprobe kann erzwungen werden. Zur Bestimmung der BAK an Leichen darf das Blut nur aus der Leistenvene entnommen werden. Alternativ kann Augenkammerwasser verwendet werden. Blutalkohol wird in deutschen Laboren entweder in Gramm pro Liter (g/l) oder in Promille (‰) gemessen (0,943 g/l = 1 ‰).

Faktoren mit Einfluss auf die BAK

Aufnahme

Obwohl Alkohole durchaus auch eingeatmet, über die Haut aufgenommen oder intravenös verabreicht werden können, spielt in der Praxis vor allem die orale Aufnahme alkoholischer Getränke eine Rolle. Die Aufnahme des Ethanols geschieht dabei über die Schleimhäute des Verdauungstraktes. Obwohl es sich um einen reinen Diffusionsvorgang handelt, wird fälschlicherweise auch in der Fachliteratur meist von einer Resorption gesprochen. Ethanol wird überwiegend im oberen Dünndarm, je nach Verweildauer auch zu etwa 10 bis 20 % im Magen aufgenommen. Aus den Schleimhäuten gelangt Ethanol über die Pfortader zur Leber und über die untere Hohlvene zur rechten Herzkammer in den Lungenkreislauf, von wo er sich über das linke Herz im Körper verteilt.

Abbau

Ethanol wird überwiegend in der Leber über die Alkoholdehydrogenase (ADH) abgebaut. Dieses Enzym, das sich aus mehreren Isoenzymen unterschiedlicher Aktivität zusammensetzt, findet sich in geringen Mengen auch in anderen Geweben wie den Schleimhäuten der Lunge oder des Magen-Darm-Bereichs. Die Abbaurate liegt bei alkoholgewöhnten Erwachsenen oberhalb einer BAK von 0,1 Promille bei 0,1 bis 0,2 Promille/h. Geschlechtsspezifische Unterschiede wie beim Verteilungsvolumen sind für den Alkoholabbau nicht gesichert. Jedoch sollen Frauen einen bis zu 15 % langsameren Ethanolabbau aufweisen. Im Mittel sinken in der Stunde die Blutalkoholspiegel um 0,15 g/kg. Bei Blutalkoholspiegeln über 2 Promille kann die Ethanolelimination schneller ablaufen, da dann auch das MEOS am Alkoholabbau beteiligt ist. Bei Ethanolspiegeln um 0,1 g/kg ist im Körper nicht mehr ausreichend Ethanol vorhanden, um das ADH-System vollständig zu sättigen. Der Verlauf der Blutalkoholkurve in Abhängigkeit von der Zeit ist unterhalb dieser BAK-Werte nicht mehr linear. Neben dem Abbau werden geringe Mengen Ethanol auch unverändert ausgeschieden. Die Lunge ist an der Ausscheidung mit etwa 3 %, die Niere mit rund 1 bis 2 % beteiligt.

Trinkverhalten

Das Trinkverhalten, die Art des Getränkes und die Magenfüllung bestimmt maßgeblich die Verweildauer der Alkohols im Magen. Süße, kohlensäurehaltige und warme Getränke passieren den Magen schneller als kalte und bittere Getränke. Ein gefüllter Magen erhöht die Verweildauer alkoholischer Getränke. Dies gilt vor allem nach fettreichen Mahlzeiten. Da die Magenschleimhaut eine größere Diffusionsbarriere für Ethanol darstellt als die Schleimhäute des Dünndarms, führt eine längere Verweildauer im Magen zu einem flacheren Verlauf der BAK Kurve. Möglicherweise wird dabei bereits ein Teil des Alkohols durch die Enzyme in der Magenschleimhaut abgebaut, sodass er nicht zur BAK beitragen kann. Da die Aufnahme des Ethanols ein Diffusionsvorgang ist, spielt auch die Konzentration des aufgenommen Getränkes bzw. seine Verdünnung durch den Mageninhalt eine Rolle, da sie den Diffusionsgradient beeinflusst.

Individuellen Faktoren

Die Höhe der BAK nach dem Konsum alkoholischer Getränke wird durch ein Vielzahl von individuellen Faktoren wie u. a. Körpergewicht, Körpergröße, Geschlecht und die Zusammensetzung der Isoenzyme der Alkoholdehydrogenase bestimmt. Da Ethanol hydrophil und lipophob ist, verteilt er sich nach der Aufnahme vor allem im Körperwasser, während das Fettgewebe nur geringe Mengen Alkohol aufnimmt. Bei der Berechnung der BAK wird der individuell unterschiedliche Wasseranteil durch Berücksichtigung z.B. des Body-Mass-Index oder durch alters- und geschlechtsspezifische Faktoren berücksichtigt. Da Frauen im Mittel einen höheren Körperfettanteil als Männer haben, schlägt sich dies z.B. in einem niedrigeren Widmarkfaktor wieder. Weicht ein Individuum zum Beispiel durch Über- oder Untergewicht stark von seiner Referenzgruppe ab, führt dies unter Umständen zu einer Fehlberechnung der BAK.

Resorptionsdefizit

Meist sind die Erwartungswerte, die man aus den konsumierten Alkoholmengen berechnet, höher als die gemessenen Blutspiegel. Dieses Defizit bezeichnet man auch als Resorptionsdefizit. Bei leerem Magen kann dieses Defizit bis etwa 10 % der aufgenommenen Alkoholmenge ausmachen. Bei zeitgleicher Nahrungsaufnahme oder gefülltem Magen und großen Trinkmengen kann es jedoch erheblich höher ausfallen.

Berechnung der BAK

Die Alkoholkonzentration im Blut hängt ab von:

Widmark-Formel

Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark hat folgende Formel zur Bestimmung der theoretischen maximalen BAK entwickelt:

c = \frac {A}{m\cdot r}

wobei:

Um bei einem Getränk die Masse A des Alkohols herauszufinden, muss das Volumen V des Getränkes (gemessen in Milliliter, damit das Ergebnis in Gramm vorliegt) mit dem Alkoholvolumenanteil e (auf dem Getränkebehälter zu finden, z.B. Bier: 0,05) und der Dichte von Alkohol (ρ ≈ 0,8 kg/l bzw 0,8 g/ml) multipliziert werden: Hat beispielsweise ein Liter (also 1000 ml) Bier einen Volumenanteil von 0,05 (d.h. 5 %) Alkohol, so entsprechen die 50 ml Alkohol einem Gewicht von 40 g.

Von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10 % und 30 % abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1 ‰ und 0,2 ‰ anzunehmen. In der forensischen Literatur geht man auch von einer Abbaurate von ca. 1 g Alkohol pro Stunde und pro 10 kg Körpergewicht aus.

Der Reduktionsfaktor spiegelt den Anteil des Körpers wieder, in dem sich der Alkohol verteilt.

Messung der BAK

Die BAK kann durch unterschiedliche Verfahren bestimmt werden. Gängige Verfahren sind das ADH-Verfahren und die gaschromatografische Bestimmung. Beide Verfahren werden in der Regel nicht auf Vollblut, sondern auf Serum angewandt. Dazu werden die festen Blutbestandteile durch Zentrifugieren vom Blutserum getrennt. Seit den späten 1990er Jahren bestehen Bestrebungen, die BAK aus der Atemalkoholkonzentration (AAK) zu errechnen.

Für rechtliche Belange muss die BAK in Deutschland mittels zweier unterschiedlicher Verfahren in Doppelbestimmung ausgeführt werden. Die vier Einzelwerte dürfen nicht mehr als 10 % vom Mittelwert abweichen.

ADH-Methode

In einer Pufferlösung wird Ethanol durch das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH) zu Acetaldehyd oxidiert. Das Aldehyd wird durch Semicarbizid gebunden. Der freiwerdende Wasserstoff wird an NAD gebunden. Das gebildete NAD-H unterscheidet sich von NAD durch eine deutliche Absorptionsbande im Ultraviolettbereich von 340 nm. Dadurch kann auf entsprechend geeichten Geräten durch Extinktionsmessung auf den Ethanolgehalt einer Probe geschlossen werden.

Gaschromatografische Bestimmung

Ein Verfahren zur gaschromatografischen Bestimmung von Ethanol im Serum ist die Methode mit innerem Standard. Dazu wird die verdünnte Serumprobe mit einer definierten Menge t-Butanol vermischt. Über das Verhältnis der Peakhöhen oder Peakflächen des inneren Standards und des Ethanolpeaks der Probe kann der Ethanolgehalt der Probe errechnet werden.

Atemalkoholkonzentration

Das ursprünglich für die polizeiliche Praxis entwickelte Messverfahren verwendet ein mit tiefgelbem Kaliumdichromat beschicktes Prüfröhrchen. Beim Durchleiten alkoholhaltiger Atemluft (1 Liter Blasvolumen) wird das Röhrchen durch Bildung von Cr(III) grün gefärbt, wobei die Länge der grün gefärbten Zone ein Maß für den Alkoholgehalt der Atemluft darstellt. Ein Markierungsring zeigt bei Überschreitung eine Alkoholisierung von mehr als 0,8 Promille an. Seit 1995 setzt die deutsche Polizei elektronische Geräte mit einem elektrochemischen Sensor ein, der in einer digitalen Anzeige die gemessene Atemalkohol-Konzentration (AAK) in mg/l anzeigt. Typischwerweise handelt es sich dabei um das Dräger Alcotest 7410-Gerät, welches bei polizeilichen Kontrollen oder bei Unfallaufnahmen auf der Straße eingesetzt wird. Die beiden genannten Verfahren sind nicht als Beweis vor Gericht zugelassen. Sie dienen daher lediglich als Vortest. Grundlegende Prüfungen von elektronischen Atemalkoholtestverfahren wurden 1981 vom damaligen Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie des Bundesgesundheitsamtes veröffentlicht. Abhängig vom Testergebnis wird entweder eine Blutentnahme angeordnet, oder eine beweissichere AAK-Messung durchgeführt. Dazu steht seit Ende der 90er Jahre mit dem Alcotest 7110 Evidential MK III ein weitaus aufwändigeres Messgerät zur Verfügung, das durch die Verwendung zweier unterschiedlicher Messverfahren (Brennstoffzelle und Infrarot-Sensor) in Doppelbestimmung die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Die Vergleichbarkeit von AKK und BAK wird allerdings diskutiert.

Rechtliche Bedeutung

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht spielt die BAK des Täters vor allem bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eine Rolle. Zudem setzen bestimmte Straftatbestände eine Alkoholisierung des Täters bzw. Opfers voraus. Zivilrechtlich kann eine Alkoholisierung zur Nichtigkeit von Willenserklärungen führen (§ 105 BGB).

Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit auf Grund der Trinkmengen

Wurde eine Blutprobe nicht entnommen, muss in der Regel eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach Trinkmengen vorgenommen werden. Anhand der Trinkmenge, des Körpergewichts und des Körperbaus wird mit Hilfe von Tabellenwerken, die auch Auskunft über die Alkoholgehalte vieler Getränke geben, zunächst die Blutalkoholkonzentration festgestellt, die theoretisch erreicht worden wäre, wenn die gesamte Alkoholmenge auf einmal in den Körper gelangt wäre (Theoretische Konzentration). Von diesem Wert ausgehend ist folgende Berechnung anzustellen:

Höchstmögliche Blutalkoholkonzentration
Theoretische Konzentration
minus Resorptionsdefizit 10 %
Abbau je Stunde 0,1 ‰
Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration
Theoretische Konzentration
minus Resorptionsdefizit 30 %
Abbau je Stunde 0,2 ‰
Sicherheitsabschlag einmalig 0,2 ‰

Die Aufnahme des Alkohols samt Promillegehalt im Körper ist abhängig vom Körpergewicht:

Trinkt ein 70 kg schwerer Mann innerhalb einer Stunde 1 Liter Bier mit 5 % Alkoholgehalt, erreicht er etwa 0,5 Promille, trinkt er aber 1 Liter Rotwein mit 14 % Alkohol, erlangt er rund 2 Promille. Wichtig ist, die Größe und vor allem den Inhalt eines Weinglases zu beachten (oft 0,3 Liter). Durch eine Mahlzeit kann die Aufnahme des Alkohols etwas verlangsamt werden.

Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit aufgrund einer später entnommenen Blutprobe

Wurde eine Blutprobe entnommen, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundsätze, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, allgemein gültig sind und dem Zweifelssatz gerecht werden (BGHSt 37, 231 = NJW 1991, 852; individuelle Abbauwerte erkennt die Rechtsprechung nicht an). Über diese Grundsätze darf sich auch ein Sachverständiger nicht hinwegsetzen.

Zugunsten des Angeklagten ist von abgeschlossener Resorption auszugehen. Abbau je Stunde 0,2 &Promille; Sicherheitszuschlag einmalig 0,2 Promillevon der ersten Stunde an.

Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration

Abbau je Stunde 0,1 Promille, nach beendeter Resorption. Diese kann bis zu zwei Stunden dauern. Deshalb bleiben für die Rückrechnung zwei Stunden nach Trinkende außer Betracht (BGHSt 25, 246, 250 = NJW 1974, 246).

Liegen lediglich "Alcotest Handmessgerät"-Testergebnisse über die Atemluftkonzentration vor, dürfen diese wegen der noch bestehenden Mess-Ungenauigkeiten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Einer Verwertung zugunsten des Angeklagten steht aber nichts entgegen (BGH NStZ 1995, 96). Die Messwerte sind dann ebenso zurückzurechnen wie Blutprobenergebnisse (BGH NStZ 1995, 96).

Je länger die Tat zurückliegt, umso problematischer wird die Rückrechnung der BAK zum Tatzeitpunkt, insbesondere wegen des sog. Nachtrunks. Trinkt der Täter nach der Tat - etwa beim Eintreffen der Polizei oder während der Fahrt zur Wache - in kurzer Zeit größere Mengen Alkohol (Flachmann mit Hochprozentigem im Handschuhfach) wird die nachträgliche Bestimmung der BAK zum Tatzeitpunkt in der Regel nicht mehr möglich sein. Unter bestimmten Umständen kann zum Ausschluss eines Nachtrunks die Begleitalkoholanalyse beitragen.

Grenzwerte

Deutschland

Das Führen eines Kraftfahrzeugs in nicht fahrtüchtigem Zustand ist verboten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 1953 einen für die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Blutalkoholspiegel von 1,5 Promille festgelegt, ab dem im Straßenverkehr jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig zu gelten hat. Dieser Wert wurde durch den BGH 1966 auf 1,30 Promille und 1990 auf 1,10 Promille reduziert. Seit 1973 werden Alkoholfahrten von Kraftfahrern ab 0,8 Promille, seit 1998 ab 0,5 Promille auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt mit der Einführung des neuen $ 24c StVG in Deutschland ab 1. August 2007 zusätzlich auch ein absolutes Alkoholverbot. Denn ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach $ 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Die nachfolgenden Werte sind überwiegend nicht gesetzlich festgelegt, sondern als ständige Rechtsprechung das Ergebnis jahrelanger Justizpraxis.

BAK in Promille Rechtliche Bedeutung
0,0

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und nicht nur mit einer Geldbuße von € 250 geahndet. Denn zusätzlich erhält man auch 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, was nach $ 2a Abs. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

0,3 Hier beginnt in Deutschland die sog."relative Fahruntüchtigkeit". Wenn typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzutreten, erfolgt Verurteilung in der Regel nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die Fahreignung ist nicht mehr gegeben.
0,5 Bei fehlenden Ausfallerscheinungen (in der Regel aufgrund entsprechender Alkoholgewöhnung): Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG (erster Verstoß: 1 Monat Fahrverbot, 500 € Bußgeld, 4 Punkte; zweiter Verstoß: 3 Monate Fahrverbot, 1000 € Bußgeld, 4 Punkte; weitere Verstöße: 3 Monate Fahrverbot, 1500 € Bußgeld, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Nach der zweiten entdeckten Alkoholfahrt wird — unabhängig von der Höhe der BAK — in der Regel eine MPU gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen.
1,1 "Absolute Fahruntüchtigkeit" bei PKW und Motorrad. Straftat gem. § 316 StGB. Entzug der Fahrerlaubnis für etwa 9 Monate (unterschiedlich geregelt), Strafbefehl mit Geldstrafe von mindestens 40 bis 60 Tagesgehalt-Sätzen oder Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Gefahrenverursachung, 7 Punkte in Flensburg, Schadensersatzansprüche Dritter.
1,3 "Absolute Fahruntüchtigkeit" beim Führen eines Motorsportboots auf dem Bodensee (OLG Karlsruhe als Schifffahrtsobergericht, Urteil vom 18. Januar 2001 — Ns 1/00: Nr. 78).
1,6 Anordnung einer MPU. Bei alkoholisierter Benutzung eines Fahrrads oder Mofas ebenfalls Anordnung einer MPU, die Frist beträgt normalerweise 2 Monate, bei Nichtvorlage eines positiven Gutachtens folgt der Entzug der Fahrerlaubnis
1,8 "Absolute Fahruntüchtigkeit" beim Führen von Schiffen.
2,0 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist möglich (außer Tötungsdelikte).
2,2 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bei Tötungsdelikten ist möglich (Verringerung der Hemmschwelle).
2,5 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist wahrscheinlich. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (und damit auch actio libera in causa) ist möglich.
3,0 Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB ist (sehr) wahrscheinlich (außer Mord). Ein regelmäßiges Vorliegen von Schuldunfähigkeit wird nach neuester Rspr. des BGH nicht mehr angenommen (aber Indizwirkung).

§ 323 a StGB Vollrausch möglich, wenn § 20 StGB nicht ausschließbar

3,3 Schuldunfähigkeit des Mörders ist (sehr) wahrscheinlich ("Sicherheitszuschlag", höhere Hemmschwelle)
3,5 Hier endet die Vernehmungsfähigkeit (§ 136 a StPO). Das hat Bedeutung für die Verwertbarkeit der Aussage und eine mögliche Strafbarkeit des Vernehmenden.
> 3,0 Der Wert der letalen Dosis wird in Fachliteratur mit 3 bis 4 Promille beschrieben. Allerdings sind Fälle mit einer überlebten BAK um 4 Promille nicht außergewöhnlich. Es sind extreme Fälle bekannt, die diese Werte deutlich überschreiten.

Haftung und Versicherung

Alkoholisierung ist bei Gerichtsverfahren nach Unfällen immer ein Grund, die Hauptschuld mit 100 % festzulegen, unabhängig von der Schuld anderer Unfallbeteiligter. Außerdem entfällt üblicherweise jeglicher Versicherungsschutz. Die meisten Kfz-Haftpflichtversicherungen übernehmen jedoch die Schadensabwicklung und nehmen den Versicherungsnehmer danach mit 5000 Euro in Regress.

Hinweis zu Gesundheitsthemen Dieser Artikel dient nicht der Selbstdiagnose und ersetzt keine Arztdiagnose.
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Datum der letzten Änderung:  Jena, den: 04.06. 2023